Satzung des Musikvereins Frohsinn 1950 Eßfeld

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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1950 gegründete Verein führt den Namen Musikverein Frohsinn 1950 Eßfeld.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eßfeld und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz eingetragener Verein in der abgekürzten e. V.
  4. Ferner ist der Verein dem Nordbayerischen Musikbund angeschlossen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Die Pflege der volkstümlichen Blasmusik, eines wertwollen Kulturgutes, ist erstes Ziel. Der Musikverein Frohsinn 190 Eßfeld hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, durch Ausbildung und Fortbildung der aktiven Mitglieder und sonstiger Maßnahmen die Blasmusik zu erhalten und zu fördern. Der Verein nimmt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung wahr.Ziele des Musikverein Frohsinn 1950 Eßfeld sind:
    1. Abhalten von Proben und Lehrgängen
    2. gezielte Ausbildung von Jugendlichen und Schülern
    3. Durchführung von Konzerten und sonstigen musikalischen Veranstaltungen
    4. musikalische Unterstützung der kirchlichen und politischen Gemeinde bei Veranstaltungen
    5. Vergebung von Auszeichnungen (Ehrengaben) an verdiente aktive Mitglieder
    6. Beschaffung von Musikinstrumenten und Notenmaterial
    7. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern (Dirigenten)
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, unter der Entscheidung des Vorstands.
  3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme des Bewerbers.
  4. Besonders verdiente Vereinsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Bei Austritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der Betrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
  6. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schwer schädigen, z. B. durch grobe und wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung oder durch Nichtbezahlung der Beiträge, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  7. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
  9. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 – Beiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages zu leisten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag kann durch den Vorstand für aktive Mitglieder und in weiteren, besonders gelagerten Fällen ganz oder teilweise erlassen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Der Beitrag ist bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einzuzahlen. Bis dahin nicht eingegangene Beiträge werden ohne Mahnung durch Nachnahme nebst Spesen eingezogen. Solange der fällige Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 5 – Organe des Musikvereins Frohsinn 1950 Eßfeld sind

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    dem 1. und 2. Vorsitzenden,
    dem 1. Schriftführer,
    dem 1. Kassier.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind je allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
    Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der zweite Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Kassier von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der erste Vorsitzende tatsächlich verhindert ist. Der Fall der Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
  3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung entweder durch Stimmzettel, oder, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf gewählt und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amte.
  4. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitglieder der Vorstandschaft können, mit einer dreimonatigen Frist, schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Die Vorstandsmitglieder müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich geladen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Im Innenverhältnis (nur gegenüber dem Verein) dürfen Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.Der Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
  8. Über die Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  9. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass über Ausgaben bis 5.000,- DM der Vorstand allein, über Ausgaben bis zu 10.000,- DM der Vereinsausschuss und über Ausgaben über 10.000,- DM nur die Mitgliederversammlung entscheiden kann, letztere auch über Ankauf und Verkauf von Grundstücken (siehe § 8 Ans. 2 Buchst. g).

§ 7 – Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus folgenden, voll stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden
    2. dem ersten und zweiten Schriftführer
    3. dem ersten und zweiten Kassier

    außerdem höchstens drei Beiräten sowie zwei Sprechern der Aktiven und den Leiter(n) der Kapelle(n).

  2. Die Wahl der Vereinsausschussmitglieder (Ausnahme die Sprecher der Aktiven) erfolgt durch die Mitgliederversammlung wie unter § 6. Die zwei dem Vereinsausschuss angehörenden Sprecher werden von den Aktiven gewählt.
  3. Der Vereinsausschuss steht dem Vorstand zur Entscheidung wichtiger Vereinsangelegenheiten zur Verfügung (siehe §6 Abs. 9).
  4. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können, wenn es vom Vorstand gewünscht wird, an Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnehmen.
  5. Die Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung geladen werden.
  6. Der Vereinsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern beschlussfähig.
  7. Bei Stimmengleichheit entscheiden der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
  8. Über die Beschlüsse ist nach § 6 ein Protokoll zu führen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und zwar spätestens während des ersten Vierteljahres des folgenden Geschäftsjahres.
  2. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer und der Beiräte des Vereinsausschusses
    3. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
    4. Prüfung der Rechnungsstellung
    5. Entlastung des Vorstandes mit Kassier
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. Ankauf und Verkauf von Grundstücken und Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als 10.000,- DM (siehe § 6 Abs. 9)
    8. Auflösung des Vereins
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung wie der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang am Vereinsheim und zwar mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt, soweit das 15. Lebensjahr vollendet ist. Er braucht dazu nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses unter Angabe der Gründe einzuberufen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen)
  9. Darüber hinaus können Satzungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit der von den erschienen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  10. Eine Stellvertretung bei der Abstimmung ist unzulässig ( § 38 BGB).
  11. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  12. Über die Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
    1. Katholische Kirchengemeinde Eßfeld
    2. Turn- und Sportverein 75 Eßfeld e.V.
    3. St. Josefsverein Eßfeld e.V.
    4. Jugendgruppe Essfeld e.V.

    die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. April 1988 beschlossen.

Eßfeld, den 20. April 1988

gez.
Georg Lesch, 1. Vorstand
Armin Kolb, 2. Vorstand